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BFH, 15.10.2008 - I B 133/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Bezeichnung des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Bezeichnung des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.06.2008 - 6 K 80/08
- BFH, 15.10.2008 - I B 133/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.07.1998 - I R 23/97
Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - I B 133/08
Wird --wie im Streitfall-- ein auf einer Schätzung beruhender Steuerbescheid angegriffen, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn nur behauptet wird, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden (Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628). - BFH, 17.04.1996 - I R 91/95
Anforderungen an die Bestimmung eines Antrags
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - I B 133/08
Es bedarf vielmehr einer konkreten Darlegung der nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung --etwa durch Angabe von zutreffenden Umsatz-, Vorsteuer- und Gewinnzahlen (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900)-- oder der Darlegung, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 76). - BFH, 17.04.1996 - X R 98/95
Anforderungen an eine Rechtsbehelsfbelehrung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - I B 133/08
Es bedarf vielmehr einer konkreten Darlegung der nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung --etwa durch Angabe von zutreffenden Umsatz-, Vorsteuer- und Gewinnzahlen (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900)-- oder der Darlegung, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 76).